Ohne schriftliche Erlaubnis darf kein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe ausgeübt werden!
Weiterverarbeitung der Daten:
Der/die Antragsteller/in hat grundsätzlich selbst für das Antragsverfahren Angaben zu machen und die notwendigen Unterlagen beizubringen. Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit werden noch folgende Behörden gehört: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Landratsamt Freising Lebensmittelüberwachung, ggf. Ausländerbehörde, Polizei
Hinweis:
Die mit diesem Antragsformular erhobenen Daten dienen ausschließlich der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit der antragstellenden Person, der Antragsberechtigung, der Beurteilung der Eignung der für den Betrieb vorgesehenen Räume sowie der Überwachung der Gewerbeausübung. Die personenbezogenen Daten werden nach den Vorschriften des § 11 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 31 des Gaststättengesetzes erhoben und verarbeitet.