Amt 32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

ordnungsamt@freising.de

 

Merkblatt für die Eröffnung einer Gaststätte

für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis (§ 2 Gaststättengesetz) ist Folgendes zu beantragen/veranlassen:

Konzessionsantrag
Unterlagen

a. Führungszeugnis

Aktuelles FZ, Belegart OB (Behördenführungszeugnis), zu beantragen bei der (Haupt-)Wohnsitzgemeinde. - Verwendungszweck: Gaststättenerlaubnis; ist direkt an die Stadt Freising, Ordnungsamt, Obere Hauptstr. 2, 85354 Freising schicken zu lassen.

 

b. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Aktuelle Auskunft aus dem GZR, Belegart 9, zu beantragen bei der (Haupt-)Wohnsitzgemeinde. - Verwendungszweck: Gaststättenerlaubnis ist direkt an die Stadt Freising, Ordnungsamt, Obere Hauptstr. 2, 85354 Freising schicken zu lassen

 

c. IHK-Unterrichtung für Gastwirte oder ein Ausbildungszeugnis das diese ersetzt

  • Schulungstermine und Ausnahmeregelung erfragen Sie bitte direkt bei der Industrie- und Handelskammer (Adresse: Orleansstr. 10-12, 81669 München, Tel. 081/5116-251)
  • Ausländische Mitbürger können die Unterrichtung auch in ihrer Landessprache besuchen, falls sie die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen. Ggf. findet diese an einer anderen IHK statt.
  • Üben mehrere Personen gemeinsam das Gaststättengewerbe aus, so müssen grundsätzlich alle den Unterrichtungsnachweis erbringen. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähige Vereine mit mehreren Vertretungsberechtigten kann bei denjenigen darauf verzichtet werden, die nicht mit der Leitung des Betriebes in Bezug auf den Umgang mit Lebensmittel betraut sind. Zur Klärung der Verantwortlichkeit ist der Behörde ein entsprechender Gesellschafter- (Vorstands-)beschluss vorzulegen. Wird ein gewerblicher Stellvertreter nach § 9 GastG (mit Stellvertretervertrag eingesetzt, so kann beim Gastwirt auf den Nachweis verzichtet werden und der Stellvertreter hat ihn vorzulegen.
  • Der Unterrichtungsnachweis ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 GastG

d. Baugenehmigung

(bei erstmaliger Inbetriebnahme der Räumlichkeiten als Gaststätte, bzw. bei räumlichen Veränderungen sowie bei Änderung der Nutzungsart)

 

e. Personalausweis o. Reisepass

(bei nicht EU-Bürgern mit entsprechender Bescheinigung für das Ausüben einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Auskünfte erteilt die zuständige Ausländerbehörde)

 

f. Verfügungsnachweis

in Form des Pacht-, Miet- oder Kaufvertrages.

 

g. Grundrissplan

im Maßstab 1:100 (der Plan muss die gesamte genutzte Betriebsfläche enthalten, auch z.B. Keller, Nebengebäude, Außengastronomie usw. da der Plan Bestandteil der Konzession wird.)

 

h. Gesellschaftsvertrag (GbR) oder Registerauszug

(wenn die Erlaubnis durch eine juristische Person oder einer Personengesellschaft beantragt wird.)

  • Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind für jede vertretungsberechtigte Person vorzulegen.
  • Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG und GbR) ist von jedem geschäftsführungsbefugten Gesellschafter eine eigene Erlaubnis für seine Person zu beantragen. Jeder dieser Personen hat die vollständigen Unterlagen vorzulegen.

i. Gewerbeanmeldung

im Bürgerbüro am Marienplatz

 

j. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

beim zuständigen Finanzamt

 

k. Negativbescheinigung Schuldnerverzeichnis

Registrierung im Vollstreckungsportal, zuständiges Gericht für Bayern ist das Amtsgericht Hof Tel. 09281 779597-0

 

l. Negativbescheinigung Insolvenzgericht

Beim Insolvenzgericht zu beantragen, das für den Wohnsitz zuständig ist

 

m. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Wohn- und Betriebssitzbehörde

einzuholen bei der Stadtkasse des Wohnsitzes und ggf. in Orten anderer Gewerbesitze

Abnahme der Räumlichkeiten durch die Lebensmittelüberwachung

des Landratsamtes Freising, Tel. 08161/600-0 (Die Erteilung einer Erlaubnis erfolgt nur, wenn die Räumlichkeiten durch die LÜ abgenommen und freigegeben werden.

Weitere Infos dazu finden Sie >hier<

Kosten

vorläufige Erlaubnis 150 €, endgültige Erlaubnis individuell nach Art und Größe der Gas t-stätte, Führungszeugnis und Gewerbezentralregister je 13 €, IHK-Schulung 40 – 60 €, Unbedenklichkeits- und Negativbescheinigungen 5 – 50 € (bei Beantragung zu erfragen)

IHK-Schulung

Es gibt eine Ausnahmeregelung für das Gaststättenunterrichtungsverfahren: Personen, die in bestimmten Berufsgruppen eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen können, sind von der Schulung befreit. Bitte erfragen Sie bei der IHK München, Tel. 089/5116-1150, ob Ihr Ausbildungsberuf unter die Befreiungsregelung fällt. (Beispiele: Bäckereifachverkäufer/in, Bäckermeister/in, Brauer- und Mälzermeister/in, Fachkraft im Gastgewerbe, Fleischer/in, Hauswirtschafter/in, Koch/Köchin usw.) Teilweise werden auch ausländische Prüfungen anerkannt!

Sonstige Hinweise

Eine baurechtliche Genehmigung für den Betrieb einer Gaststätte muss vorliegen (auch bei einer Nutzungsänderung von z.B. Schank- und Speisewirtschaft in Eventgastronomie oder Bar usw.) Rückfragen diesbezüglich bitte an das Bauamt der Stadt Freising.

 

Vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 GastG): Wird eine Gaststätte in einer unveränderten Form fortgeführt, kann eine vorläufige Erlaubnis (für die Dauer von maximal 3 Monaten) erteilt werden. Für die Ausstellung dieser Erlaubnis ist mit ca. 2 Wochen zu rechnen. Sie wird spätestens 3 Monate nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen automatisch von einer endgültigen Gaststättenerlaubnis abgelöst, wenn die Zuverlässigkeitsprüfung positiv ausfällt. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Frist verlängert werden.

 

Wird die Gaststätte erstmalig in Betrieb genommen oder ist eine bestehende Gaststätte bereits länger als ein Jahr geschlossen, so darf nur eine endgültige Erlaubnis nach vollständiger Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erteilt werden. Hierfür ist im günstigsten Fall mit einer ca. 4wöchigen Bearbeitungszeit ab Eingang des Antrages mit den vollständigen Unterlagen zu rechnen.

 

Außengastronomie:

Eine Bewirtung auf öffentlichem Verkehrsgrund (Gehweg/Fußgängerzone) darf nur nach vorher erteilter Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Der Antrag ist im Ordnungsamt zu stellen. Soll eine neue Bestuhlung angeschafft werden, so sind dem Antrag Bilder des zukünftigen Mobiliars (z.B. Katalogfotos) beizufügen, da erst beurteilt wird, ob das Mobiliar zum Innenstadtkonzept passt. Des Weiteren ist durch eine fachlich geeignete Person ein 1:100 Plan der gewünschten Fläche unter Einbeziehung der anliegenden Gebäude vorzulegen. Dieser Plan wird Bestandteil der Erlaubnis. Gaststätten mit Außengastronomie (Privatgrund oder auf öffentlichem Verkehrsgrund – Freischankfläche) haben den Betrieb derselben so zu organisieren und einzurichten, dass davon keine Störung der Nachbarschaft ausgeht und die Bewirtung bis spätestens 22.30 Uhr eingestellt wird. Im Übrigen muss der Betrieb der Freischankfläche mit Eintritt der Sperrzeit (23.00 Uhr) vollständig beendet sein. Nach Eintritt der Sperrzeit dürfen Arbeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe der Anwohner zu stören (z.B. Aufräumen, Zusammenstellen von Tischen und Stühlen), nicht mehr durchgeführt werden. Diese Betriebszeiten können auch verkürzt werden, wenn dafür entsprechende Gründe vorliegen!

 

Rauchen:

Mit Inkrafttreten des neuen Raucherschutzgesetzes ist das Rauchen in öffentlichen Gaststätten verboten. Gaststättenbetreiber haben entsprechend auf rauchende Gäste einzuwirken. Ausnahmen gibt es nur für echte geschlossene Gesellschaften (z.B. Geburtstagsfeier). Den Rauchern ist, insbesondere bei Lokalen die keine Privatgrund besitzen, vor der Gaststätte eine entsprechende Anzahl an Aschenbechern zur Verfügung zu stellen. Der öffentliche Verkehrsraum ist bei Eintritt der Sperrzeit zu reinigen, die Aschenbecher ordnungsgemäß unter Beachtung des Brandschutzes zu entsorgen. Das Aufstellen von Heizpilzen auf öffentlichen Verkehrsgrund ist aus Umweltschutzgründen nicht erwünscht und verlängert möglicherweise auch die Aufenthaltsdauer der Raucher im Freien und damit die Lärmbelästigung der Anwohner. Nach 22 Uhr (bei genehmigter Freischankfläche 23.00 Uhr) ist darauf zu achten, dass die Raucher keine Getränke mit ins Freie nehmen um eine Party vor der Gaststätte zu vermeiden.