Amt 32 - öffentliche Sicherheit und Ordnung

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Anzeige eines Brauchtumsfeuers

Allgemeine Hinweise

Brauchtumsfeuer sollen eine Woche vor der beabsichtigten Durchführung bei der zuständigen Stadtverwaltung angezeigt werden. Bei aktueller Waldbrandgefahr ist das Durchführen von bereits angezeigten Brauchtumsfeuern untersagt.

 

Was ist bei offenen Feuern zu beachten? Allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen (§3 Abs.1 VVB). Offene Feuerstellen sind erlaubnisfrei, wenn u.a. folgende Entfernungen eingehalten werden:

  • mindestens 100m von einem Wald (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG)
  • mindestens 100m von leicht entzündbaren Stoffen (§4 Abs. 1, Satz 2 VVB)
  • mindestens 5m von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen (§4 Abs. 1 Nr. 1 VVB)
  • mindestens 5m von sonstigen brennbaren Stoffen (§4 Abs. 1 Nr. 3 VVB)

Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis bei der zuständigen untersten Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Landratsamt (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG) einzuholen. Bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Stadtverwaltung (§25 VVB) erforderlich.

 

Auch bei erlaubten Feuerstellen sollten folgende Bestimmungen beachtet werden:

  • Als Brennstoff darf nur naturbelassenes Holz, keine imprägnierten oder behandelten Hölzer (z.B. alte Fenster und Türen), Spanplatten, Möbel, Altöle, Altreifen oder Kunststoffe (§69 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) verwendet werden.
  • Zum Anzünden empfiehlt sich Stroh oder trockener Reisig.
  • Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten (§4 Abs. 3 VVB). Für unverwahrtes Lagerfeuer im Freien bei Nacht ist eine Ausnahme der Gemeinde erforderlich (§25 VVB).
  • Bei starkem Wind ist das Feuer zu läschen (§4 Abs. 2 VVB)
  • Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein (§4 Abs. 3 VVB)
  • Übrig gebliebenes Brennmaterial ist – wie sonstige anfallende Abfälle – wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen (Art. 38 Abs. 1 BayNatSchG, §69 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG).

Abkürzungen:

  • VVB – Verordnung zur Verhütung von Bränden
  • BayWaldG – Bayerisches Waldgesetz
  • KrW-/AbfG – Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
  • BayNatSchG – Bayerisches Naturschutzgesetz
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