Amt 32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

ordnungsamt@freising.de

 

Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung 

nach Art. 19 LStVG/§ 29 Abs. 2 StVO

Allgemeine Hinweise

Anzeigefrist zur Vorlage bei der Behörde:

Um die erforderliche Sachprüfungen durchführen zu können bitte wir Sie, entgegen der gesetzlichen Regelung nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LStVG Ihre Veranstaltung mindestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen!
 

Für die Anzeige werden folgende Dokumente benötigt (ohne die Dokumente ist es nicht möglich das Formular abzusenden):

  • Nachweis der Haftpflichtversicherung 
  • Plakatierungsantrag (bei Werbung)
    • Antrag Plakatdreieckständer
    • Antrag Großplakattafeln
  • Antrag auf Gestattung (bei Bewirtung durch eine dritte Person)
  • schriftliche Zusage Grundstückseigentümer/ Grundstückeigentümerin (bei abweichender antragstellenden Person)
  • Bestätigung Bauordnungsamt (bei Veranstaltungen in Gebäuden und mehr als 200 gleichzeitig möglichen Personen)
  • Lageplan, Bestuhlungs- und Aufbauplan
  • Streckenplan (bei Festzug)
  • Rednerliste (bei Ansprachen)
Datenschutzerklärung

In order to process your request, we need personal data from you. We collect and process this data only to the extent necessary to fulfill the task. We strictly adhere to the provisions of data protection laws and other data protection regulations.

 

The data is transmitted to the Freising City Council in encrypted form.

 

Your data will not be used in any way that is not related to the processing of your request. In the case of paid services, your payment data will be forwarded to the payment provider of the city of Freising for processing the payment.

 

Link: Privacy Policy Freising City Council

 

Note: The affected contact (specialist office / contact person) will be automatically informed about this application when the form is sent.

Infos zur antragstellenden Person
Verantwortliche Person während der Veranstaltung
Angaben zur Veranstaltung
  • Antrag Plakatdreieckständer
  • Antrag Großplakattafeln
Grundstückeigentümer / Grundstückeigentümerin
Aufbauten

Mehr als ein Dokument? Bitte klicken Sie das grüne Plus (+) Symbol.


Bitte geben Sie nachfolgend alle Arten der fliegenden Bauten an (mit dem grünen Plus (+) Symbol können Sie weitere Felder hinzufügen).

Zelte ab einer Grundfläche von 75 m² benötigen ein Zeltbaubuch - dies gilt auch bei aneinander gebauten Zelten

Öffentlicher Verkehrsbereich

Sollten Straßensperrungen, Halteverbote oder sonstige Verkehrsanordnungen nötig sein verpflichtet sich der/die obengenannte Veranstalter*in, die Kosten der Beschilderung gemäß Verkehrsanordnung/Beschilderungsplan der Straßenverkehrsbehörde sowie evtl. anfallende Bauhof- und Reinigungskosten zu übernehmen.

Ordnungsdienst
Jugendschutz
Versorgung

Wasser Anschlussleitungen (Nenndurchmesser):

Sollten Kosten für den Wasseranschluss, Wasserbeprobungen, Bereitstellung von Stromanschlüssen oder Abwasseranschlüssen anfallen, verpflichtet sich der/die obengenannte Veranstaltende Person die Kosten gemäß der Abrechnung zu übernehmen.

Sonstige Angaben



Toiletten



Kostenübernahmeerklärung???

Kontodaten

des Veranstalters/ des Vereins für die Genehmigungsgebühr


Freistellung von Ersatzansprüchen
  1. Den Bund, das Land Bayern, die Landkreise, die Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Veranstaltung auf Grundgesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder von Dritten erhoben werden.
  2. Über die gesetzliche Schadensersatzpflicht hinaus verpflichten wir uns, die Wiedergutmachung aller Schäden zu übernehmen, die – auch ohne eigenes Verschulden von Teilnehmern – durch die Veranstaltung oder aus Anlass ihrer Durchführung an den zu benutzenden Straßen einschließlich der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie an Grundstücken (Flurschäden) entstehen. Soweit auf Grund besonderer landesrechtlicher Vorschriften Kostenersatz für besondere polizeiliche Maßnahmen aus Anlass der Veranstaltung verlangt werden kann, bleibt dieser Ersatzanspruch unberührt.
    Ebenso unberührt bleiben der Kostenersatz für besondere Maßnahmen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden (Baulastträger, Wegeeigentümer, Unterhaltspflichtiger) und die Geltendmachung von Sondernutzungsgebühren.
  3. Darüber hinaus stehen uns und den Teilnehmern keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Straßenbaulastträger (Straßenbaubehörde, Wegeeigentümer) zu für Schäden, deren Ursache auf die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benutzenden Straßen samt Zubehör zurückgeführt werden kann. Die Straßenbaulastträger, Wegeeigentümer und Erlaubnisbehörden übernehmen keine Gewähr für die uneingeschränkte Benutzung der Straße.

Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass alle Angaben verbindlich richtig angegeben wurden. 

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