Mit der Genehmigung können Sie mit Ihren Fahrzeugen während der Durchführung von
ambulanten sozialen Diensten an folgenden Stellen parken:
- im eingeschränkten Halteverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286 + 290 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Absatz 1 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Absatz 1 b StVO)
soweit und solange (maximal 2 Stunden) dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten
zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Die Parkscheibe ist immer zusätzlich zum Parksonderausweis auszulegen.
Voraussetzungen für die Genehmigung:
- Die Fahrzeuge müssen auf das Unternehmen zugelassen sein.
Mehr als ein Fahrzeug?
In einer Genehmigung kann nur ein Fahrzeug enthalten sein. Für eine darüber hinaus
gehende Anzahl von Fahrzeugen müssen Sie einen zusätzlichen Antrag oder, je nach
Fuhrpark, auch mehrere Anträge stellen.
Fahrzeugwechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel müssen Sie die Originalgenehmigung und den neuen Kfz-Schein
zur Änderung vorlegen.