Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs- oder Filmfahrzeuge) und für selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Das Verkehrsverbot gilt nur für Einzelfahrzeuge mit mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (Z6GG) und das Mitführen von Anhängern hinter Lastkraftwagen. Hierunter zählen auch Fahrzeuge, die nicht als Lkw zugelassen sind, aber zur Lastenbeförderung vorgesehen sind. In letzterem Fall ist das zulässige Gesamtgewicht der beiden Fahrzeuge nicht mehr entscheidend.
Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Anträge ein strenger Maßstab anzulegen. Für Ladungen, die mit Fahrzeugen mit weniger als 7,5 t zGG transportiert werden können, sind solche Fahrzeuge einzusetzen, hierbei kann auch das Anmieten der Fahrzeuge verlangt werden. Die Erteilung von Ausnahmen für gewerbliche Zwecke ist auf dringende Fälle zu beschränken. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Güter zu transportieren sind, die der Grundversorgung der Bevölkerung oder der ordnungsgemäßen Abhaltung von Veranstaltungen dienen. Lebende Tiere und Zeitungen/ Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag sind ebenfalls genehmigungsfähig, über den Einzelfall entscheidet die Genehmigungsbehörde.
Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahmeerteilung. Für grenzüberschreitende Transporte ist nachzuweisen, dass die zu passierenden Grenzzollstellen zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigung von Lkw-Ladungen besetzt sind.
Die Ferienreiseverordnung gilt für bestimmte, vom Ferienreiseverkehr hoch belastete Autobahnen und Bundesstraßen im Bundesgebiet. Sie verbietet jährlich in den Monaten Juli und August Fahrten mit Fahrzeugen und Zügen, die unter das Sonntagsfahrverbot fallen, jeweils samstags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr auf diesen Strecken. Da in dieser Zeit Transporte auch außerhalb der Verbotsstrecken durchgeführt werden können, ist bei der Prüfung auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ein besonders strenger Maßstab anzulegen.