Zuständig für die Entscheidung über Kostenfreiheit des Schulweges ist für Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Freising haben, das Schulverwaltungsamt der Stadt Freising. Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem sich der Schüler/die Schülerin tatsächlich und für einige Dauer aufhält und von dem aus er/sie die Schule besucht. Eine vorübergehende Abwesenheit, z. B. während der Ferien, beendet den gewöhnlichen Aufenthalt nicht. Entscheidend sind die rein tatsächlichen Verhältnisse. Wenn der/die Schüler/in tatsächlich und für einige Dauer nicht bei seinen/ihren Eltern wohnt, sondern an einem anderen Ort, so ist nur sein Aufenthalt maßgeblich. Auf den Wohnort der Eltern kommt es nicht an.