Amt 51 - Kindertagesstätten & Schulen

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Wichtige Hinweise zum Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges

Wichtige Hinweise

Die Schülerbeförderung ist für ganz Bayern einheitlich geregelt. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges und die Verordnung über die Schülerbeförderung.
Hinweis nach Art. 16 Abs. 2 Bay. Datenschutzgesetz: Die Angaben sind erforderlich, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Kostenfreiheit des Schulweges vorliegen.

Anspruchsvoraussetzungen

Eine Beförderungspflicht besteht nur bei Besuch der Sprengelschule oder der Schule, der der Schüler/die Schülerin nach Art. 43 Abs. 2 bis 5 Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz zugewiesen ist. Der Schulweg von der Wohnung zur Schule muss in einer Richtung länger als 2 km (bei den Jahrgangsstufen 1-4) oder länger als 3 km (ab Jahrgangsstufe 5) sein. Schulweg ist dabei der Fußweg vom Hauseingang

Dauernde Behinderung (länger als 6 Monate)

Der/die Schüler/in muss wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sein. Zum Nachweis der dauernden Behinderung ist eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) einzureichen.
Besitzt ein/e Schüler/in keinen Behindertenausweis, so kann ersatzweise auch ein ausführliches fachärztliches Attest beigelegt werden, in dem folgende Angaben enthalten sein müssen:
•    Art der Behinderung
•    Zeitpunkt, seitdem die Behinderung besteht
•    Zeitpunkt bis zu dem der/die Schüler/in noch behindert sein wird
•    umfassende Darlegung, warum und in welchem Umfang die dauernde Behinderung die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt
•    In der Regel ist eine zusätzliche Untersuchung durch die Gesundheitsbehörde notwendig

Besondere Gefährlichkeit

Der Schulweg muss besonders gefährlich oder beschwerlich sein. Wird ein Antrag auf diese Ausnahmeregelung gestützt, so ist eine ausführliche Begründung erforderlich, warum der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich sein soll. Legen Sie bitte eine entsprechende Begründung dem Antrag bei. In allen Fällen erfolgt eine Überprüfung der Örtlichkeiten, die Bearbeitungszeit kann sich dadurch verlängern.

Zuständigkeit

Zuständig für die Entscheidung über Kostenfreiheit des Schulweges ist für Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Freising haben, das Schulverwaltungsamt der Stadt Freising. Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem sich der Schüler/die Schülerin tatsächlich und für einige Dauer aufhält und von dem aus er/sie die Schule besucht. Eine vorübergehende Abwesenheit, z. B. während der Ferien, beendet den gewöhnlichen Aufenthalt nicht. Entscheidend sind die rein tatsächlichen Verhältnisse. Wenn der/die Schüler/in tatsächlich und für einige Dauer nicht bei seinen/ihren Eltern wohnt, sondern an einem anderen Ort, so ist nur sein Aufenthalt maßgeblich. Auf den Wohnort der Eltern kommt es nicht an.

Antragstellung

Stellen Sie einen Antrag nur, wenn Sie glauben, dass die notwendigen Voraussetzungen für Kostenfreiheit vorliegen. Füllen Sie den Antrag bitte vollständig und leserlich aus. Der Antrag muss von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Wenn Sie ihren Antrag auf eine Ausnahmeregelung stützen, legen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen bei. Die Antragstellung erfolgt über die Schule. Die von ihnen bis dahin verauslagten Fahrtkosten sind jedoch rückerstattungsfähig. Bewahren Sie daher die für die Schulfahrten benutzten Originalfahrkarten für eine evtl. Rückerstattung sorgfältig auf.