Amt31 - Standesamt

standesamt@freising.de

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Allgemeine Hinweise

Das Ehefähigkeitszeugnis ist ab Ausstellung 6 Monate gültig. Ein Ehefähigkeitszeugnis ist beim (letzten) inländischen Wohnsitz der/des Verlobten zuständigen Standesamtes zu beantragen.

Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu begleichen.

Datenschutzerklärung

Um Ihr Anliegen bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen personenbezogene Daten. Diese Daten erheben und verarbeiten wir nur in dem Umfang, wie es zur Erfüllung der Aufgabe notwendig ist. Wir halten uns dabei strikt an die Bestimmungen der Datenschutzgesetze und der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Daten werden verschlüsselt an die Stadt Freising übermittelt.

 

Eine Verwendung Ihrer Daten, die nicht in Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihres Anliegens steht, erfolgt nicht. Im Falle kostenpflichtiger Dienstleistungen werden Ihre Zahlungsdaten für die Abwicklung der Zahlung an den Zahlungsprovider der Stadt Freising weitergeleitet.

 

>>>Datenschutzerklärung Stadt Freising

 

Hinweis: der betroffene Kontakt (Fachamt / Ansprechpartner) wird mit Absenden des Formulars automatisch über diesen Antrag informiert. 

Eheschließende*r 1

Aktueller Wohnsitz

Aufenthalt oder letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Eheschließende*r 2

Aktueller Wohnsitz

Aufenthalt oder letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Sonstiges

Will ein Elternteil, dem die Vermögenssorge für sein Kind allein zusteht, die Ehe mit einem Dritten schließen, so hat er dies dem Familiengericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kind besteht die Auseinandersetzung herbeizuführen (§ 1683 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für einen zum Vormund bestellen Elternteil eines Mündels (§ 1845 BGB).

Ein überlebender Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht seiner Wiederverheiratung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtgutes einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört (§ 1493 Abs.2 BGB)