Ich beantrage festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der nachstehend bezeichneten Entscheidung über die Auflösung der Ehe gegeben sind. Die folgenden Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen gemacht.
Ich bin darüber unterrichtet worden, dass sich die Anerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung nur auf den Ausspruch der Eheauflösung oder Ehenichtigkeit, nicht jedoch auf die in der ausländischen Entscheidung etwa enthaltenen Nebenentscheidungen, z.B. über Unterhaltsleistungen, die Regelung der elterlichen Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder und die Namensführung der Ehegatten, erstreckt.
Mir ist bekannt, dass ich Unterlagen im Original vorzulegen habe und dass die Übersetzungen fremdsprachiger Unterlagen gemäß § 142 Abs. 3 ZPO von einem ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer gefertigt sein müssen.
Mir ist bekannt, dass für die beantragte Feststellung eine Rahmengebühr von 15 bis 305 Euro erhoben wird. Sie kann nur aus besonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht auf meine wirtschaftliche Lage, ermäßigt oder erlassen werden. Eine Gebühr kann auch auferlegt werden, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Werden keine Angaben zum Einkommen gemacht, kann die Höchstgebühr festgesetzt werden.