Amt31 - Standesamt

standesamt@freising.de

Group booking request for city tours and tours through Freising
Hinweise zur Nutzung des Formulars

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Allgemeine Hinweise

Eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde gilt als Nachweis der Geburt. Es besteht aber keine Pflicht zur Nachbeurkundung!
Die Nachbeurkundung ist möglich, wenn jemand durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

 

Zuständig ist:
1)    Das Standesamt, in dessen Amtsbezirk die Person, deren Geburt nachbeurkundet werden soll, wohnt
2)    Wenn die Eltern im Ausland wohnen, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk sie zuletzt gewohnt haben

 

Antragsberechtigt sind die Eltern eines Kindes, die Person selbst, deren Ehefrau*Ehemann, Lebenspartner*in oder Kinder.
 

Datenschutzerklärung

Um Ihr Anliegen bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen personenbezogene Daten. Diese Daten erheben und verarbeiten wir nur in dem Umfang, wie es zur Erfüllung der Aufgabe notwendig ist. Wir halten uns dabei strikt an die Bestimmungen der Datenschutzgesetze und der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Daten werden verschlüsselt an die Stadt Freising übermittelt.

 

Eine Verwendung Ihrer Daten, die nicht in Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihres Anliegens steht, erfolgt nicht. Im Falle kostenpflichtiger Dienstleistungen werden Ihre Zahlungsdaten für die Abwicklung der Zahlung an den Zahlungsprovider der Stadt Freising weitergeleitet.

 

>>>Datenschutzerklärung Stadt Freising

 

Hinweis: der betroffene Kontakt (Fachamt / Ansprechpartner) wird mit Absenden des Formulars automatisch über diesen Antrag informiert. 

Informationen zum Antragsteller
1. Elternteil

Aktueller Wohnsitz

Deutscher Wohnsitz in Vergangenheit

Informationen zum Kind
Erklärung zum Geburtsnamen des Kindes

Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, so ist es zusätzlich zu beteiligen.

1. §§ 1617, 1617 b BGB (deutsches Recht)


2. §§ 1617, 1617 a BGB (deutsches Recht)

Sofern das Kind den Namen nach deutschen Rechtsvorschriften führen soll, ist eine der beiden ersten Erklärungsmöglichkeiten zu nutzen. Die Rechtswahlmöglichkeit gemäß Artikel 10 Absatz 3 EGBGB steht nur einmalig zur Verfügung und wäre bei Wahl deutschen Rechts für eine eventuelle spätere erneute Rechtswahl zugunsten eines fremden Rechts bereits verbraucht.

3. Art. 10 (3) EGBGB (nicht deutsches Recht)

Art. 48 EGBGB

den in dem anderen EU-Staat erworbenen Namen zum Geburtsnamen des Kindes für den deutschen Rechtsbereich.

Beteiligung des Kindes

§§ 1617, 1617 a, 1617 b, 1617 c BGB

Art. 10 (3) EGBGB, Art. 48 EGBGB

2. Elternteil

Aktueller Wohnsitz

Deutscher Wohnsitz in Vergangenheit

Sonstiges

Durch klicken des grünen Plus (+) Symbols, können Sie ggf. weitere Geschwisterkinder hinzufügen.

Durch klicken des Plus(+) Symbols können Sie weitere Felder anzeigen

Ich/Wir beantrage/n die Ausstellung von folgenden Urkunden (bitte Anzahl angeben).

Für die Beantragung der jeweiligen Urkunden fallen Gebühren beim Standesamt an.

Unterschriften der antragstellenden Personen und Beglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung

Die obigen Unterschriften beglaubige ich aufgrund der vor mir erfolgten Vollziehung.

Die Erklärenden haben sich ausgewiesen durch: