Eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde gilt als Nachweis der Geburt. Es besteht aber keine Pflicht zur Nachbeurkundung!
Die Nachbeurkundung ist möglich, wenn jemand durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Zuständig ist:
1) Das Standesamt, in dessen Amtsbezirk die Person, deren Geburt nachbeurkundet werden soll, wohnt
2) Wenn die Eltern im Ausland wohnen, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk sie zuletzt gewohnt haben
Antragsberechtigt sind die Eltern eines Kindes, die Person selbst, deren Ehefrau*Ehemann, Lebenspartner*in oder Kinder.