Eine ordnungsgemäße ausländische Sterbeurkunde gilt als Nachweis des Sterbefalles.
Es besteht aber keine Pflicht zur Nachbeurkundung!
Die Nachbeurkundung eines Sterbefalles ist möglich, wenn die verstorbene Person durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.
Zuständig ist:
1. Das Standesamt, in dessen Amtsbezirk die verstorbene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.
2. Bestand nie ein Wohnsitz in Deutschland, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk die antragstellende Person wohnt oder zuletzt wohnte.
Antragsberechtigt sind Eltern oder Kinder der verstorbenen Person oder die Person, die mit der*dem Verstorbenen zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet oder verpartnert war.